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§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Karate-Dojo Rheinau e.V. und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Kehl eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinau (2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. (1) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung des Vereins (1) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an die Gemeinde Rheinau für Förderung des Sports zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft (1) Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder. (2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitglieder müssen ihre Aufnahme schriftlich beantragen. (3) Die Mitglieder des Vereins haben die Ordnungen und Satzungen des Vereins anzuerkennen. Die Mitglieder haben sich an die Anordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu halten. (4) Bei Neuzugängen ist der Vorstand berechtigt vor deren Trainingsbeginn eine sportärztliche Untersuchung zu verlangen. (5) Die Mitglieder sind zur Zahlung der Beiträge und Umlagen, die der Verein erhebt, verpflichtet. (6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (7) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand oder dem Trainer zu erklären. Der Austritt ist auf Ende des Kalendermonates zulässig ( näheres regelt der Mitgliedsvertrag ). (8) Ein Mitglied kann vom Vorstand oder vom Trainer aus dem Verein ausgeschlossen werden: - wenn den Interessen des Vereins zuwidergehandelt werden, - wenn das Vereinsleben durch das Mitglied gestört wird, - wegen unsportlichen und / oder unkameradschaftlichen Verhaltens, - wegen unehrenhaften Verhalten, - wegen Nichterfüllung satzungsmässiger Verpflichtungen, - wegen Zahlungsrückständen für eine Zeit von mindestens zwei Monaten. Betroffene können gegen den Ausschluss durch den Trainer, innerhalb von vier Wochen seit dem Ausschluss, schriftlich beim Vorstand Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand bei der nächsten Sitzung. Der Beschluss des Vorstandes ist endgültig (9) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Ehrenmitglieder (1) Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. (2) Zu Ehrenmitgliedern werden mit der Gründung des Vereins alle Gründungsmitglieder ernannt. Die Gründungsmitglieder können ihre Mitgliedschaft im Verein nur selbst kündigen. Sie können nicht ausgeschlossen oder auf eine andere Art gekündigt werden, es sei denn sie handeln rechts- und/oder satzungswidrig. (3) Ehrenmitglieder haben die Rechte der aktiven Mitglieder, sind aber von deren Pflichten befreit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Mitgliedsbeitrag Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr legt der Vorstand fest. Der Mitgliedsbeitrag ist monatlich, bzw. jährlich, im Voraus fällig. Es können Aufnahmegebühren und Umlagen festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
§ 8 Vereinsorgane (1) Die Vereinsorgane sind a.) die Mitgliederversammlung, b.) der Vorstand (2) Weiter Organe können bei Bedarf vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung berufen werden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung erledigt folgende Aufgaben: - Wahl des Vorstandes - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins;
§ 10 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung (1) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen durch den Aushang in den Trainingsstätten ein. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitglieder-versammlungen beruft der Vorstand ein, wenn es die Geschäftslage erfordert. (3) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. (4) Beschlüsse faßt die Mitgliederversammlung durch Abstimmungen und Wahlen. (5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ausnahme § 21 Abs. 3 a dieser Satzung. (6) Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (7) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab vollendetem 16.ten Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Es kann nicht übertragen werden, auch nicht auf die Eltern oder gesetzlichen Vertreter. (8) Es wird offen durch Handzeichen gewählt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. (9) Gewählt werden können nur volljährige und vollgeschäftsfähige ordentliche Mitglieder des Vereins. (10) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen findet eine Stichwahl statt. Führt die Stichwahl zu einer Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die Durchführung von Wahlen bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. (11) Der Vorstand darf Nichtmitglieder zu Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Mitgliederversammlung muß diese Personen anhören. (12) Der Dojo-Leiter hat ein gesondertes Recht auf Anhörung. Bei Änderungen der Trainingszeiten, Trainingstagen, der materiellen Ausstattung des Vereines, Neuanschaffungen von Trainingsgeräten usw... hat der Dojo-Leiter zuvor Stellung zu nehmen. Hierzu kann er auch zur Vorstandssitzung geladen werden. (13) Über Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen in den Mitgliedersammlungen wird eine Niederschrift angefertigt, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen hat.
§ 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Dojo-Leiter, Kassierer, Schriftführer und bis zu drei Beisitzern. (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein. Bei den Vorstandsitzungen haben die Kassenprüfer kein Stimmrecht. Es werden mindestens einer, maximal zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit aus. (3) Die Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte weiter. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. (4) Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Dojo-Leiters, des Kassierers erfolgt in getrennten Wahlgängen. Die Kassenprüfer, der Schriftführer und die Beisitzer werden in jeweils einem Wahlgang gewählt. (5) Der Vorstand kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeit hauptberuflicher oder nebenberuflicher Kräfte bedienen.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Dojo-Leiter. Alle drei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch der Dojo-Leiter und der stellvertretende Vorsitzende zur Einzelvertretung nur befugt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
§ 13 Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand erledigt folgende Aufgaben: a. Leitung des Vereins nach der Satzung; b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; c. Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern; d. Erstattung des Jahresberichtes für die ordentliche Mitgliederversammlung; e. Verwaltung des Vereinsvermögens; f. Entscheidung über die Förderung von Maßnahmen und die Zuwendung finanzieller Mittel; g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 14 Geschäftsgang der Vorstandssitzung (1) Der Vorstand muss mindestens zweimal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammentreten. (2) Eine außerordentliche Vorstandsitzung kann unabhängig von Abs.1 vom Vorsitzenden, Dojo-Leiter, oder vom stellvertretenden Vorsitzenden nach Erfordernis einberufen werden. (3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder der Dojo-Leiter und mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. (4) Der Vorstand befaßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Vorstand kann weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. (5) § 10 Abs. 12 dieser Satzung ist zu beachten. Der Dojo-Leiter (bei Verhinderung der 2.Trainer) hat ein gesondertes Recht auf Anhörung und soll bei Änderungen der Trainingszeiten, Trainingstagen, der materielle Ausstattung des Vereines, Neuanschaffungen von Trainingsgeräten usw... hierzu Stellung nehmen und der Vorstandsschaft beratend zur Seite stehen. (6) § 10 Abs. 13 dieser Satzung gilt entsprechend.
§ 15 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Dojo-Leiter Der Vorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes; er erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende oder der Dojo-Leiter. § 12 dieser Satzung bleibt unberührt.
§ 16 Kassierer / Kassenprüfer (1) Der Kassierer hat dem Vorstand über die Finanzen Rechenschaft abzulegen. (2) Der/die Kassenprüfer überprüfen jährlich die Richtigkeit der Kassenführung durch den Kassierer. (3) Der/die Kassenprüfer können jederzeit Einblick in die Kassenbücher verlangen und teilen der Mitgliederversammlung jährlich auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ihr Ergebnis mit. (4) Der Kassierer hat die entstandenen Unkosten und Auslagen, welche im Zusammenhang mit dem Verein stehen, dem Trainer und den Vorstandsmitgliedern zu ersetzen. (5) Die Trainer erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, beginnend ab 2010. Im Gründungsjahr 2009 wird keine Trainervergütung für vereinsinterne Trainer vorgenommen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vorstand. (6) Über die Höhe des Ersatzes der Auslagen der Kämpfer (Fahrtkosten, Startgelder, Wettkampfausstattungen, usw...) entscheidet der Vorstand.
§ 17 Satzungsänderunn Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 18 Haftung (1) Der Verein haftet nicht gegenüber seinen Mitgliedern und Dritten für evtl. eintretende Unfälle, Sachschäden oder Diebstähle während und außerhalb der Trainingszeiten. (2) Jedes Mitglied hat sich in seinem eigenen Interesse auf Sporttauglichkeit von einem Arzt untersuchen zu lassen. (3) Der Abschluß einer privaten Unfall- und Haftpflichtversicherung ist jedem Mitglied freigestellt, hierzu wird jedoch geraten.
§ 19 Ehrungen Auf Antrag kann Mitgliedern, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben, durch Beschluß der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§ 20 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einzuberufen ist. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand beschlossen oder von Eindrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. (3 a) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. § 10 Abs. 5 dieser Satzung findet keine Anwendung. (3 b) Ist die erste Auflösungsversammlung mangels der 50% Grenze nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Auflösungsversammlung einzuberufen. Die zweite Auflösungsversammlung ist unabhängig der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. § 10 Abs. 5 greift. (4) Die Abstimmung muss schriftlich und geheim erfolgen. (5) Zur Liquidation und Vermögensverwendung siehe § 4 dieser Satzung.
Vorstehende Satzung wurde am 07. Januar 2009 errichtet.
Schriftführer 1. Vorsitzender
Anwesende Gründungsmitglieder: Rainer Haag, Rüdiger Fladt, Silke Kaiser, Peter Kress, Veronika Rohrer, Ulrike Metzen-Streit, Mike Schmidt, Michael Riedacher, Karoline Kornmeier, Angela Kropp, Hubert Bretschneider
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